ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

  1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatanschlag an Anschlagstellen.
  1. Art der Anschlagstellen
    2.1 Allgemeine Anschlagstellen sind Säulen oder Tafeln, die überwiegend dem Anschlag jeweils mehrerer Werbungstreibender dienen und in der Regel aufgrund eines Pachtvertrages mit der zuständigen Gemeinde auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind.
    2.2 Ganzstellen sind Werbeflächen (vorzugsweise Säulen), die überwiegend dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen, in der Regel auf öffentlichem Grund und Boden errichtet sind, sowie von dem jeweiligen örtlichen Pächter des Allgemeinen Plakatanschlags verwaltet werden.
    2.3 Großflächen sind Tafeln, die dem Anschlag jeweils nur eines Werbungstreibenden dienen und für den Anschlag von 18/1 Bogen  (356 cm breit und 252 cm hoch) vorgesehen sind.
  1. Großflächenstandort
    Großflächen, die gleichzeitig sichtbar sind und voneinander einen geringeren Abstand haben als 7,20 m in einer Geraden oder 3,60 m bei anderer Anordnung oder natürlicher baulicher Unterbrechung, gelten als ein Standort.
  1. Plakatformate
    4.1 Die Plakatformate entsprechen der vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.
    4.2 Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59×84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes. Werden kleinere DIN-Formate angenommen, ist dies in der Preisliste ausgewiesen.
    4.3 Formatänderungen während einer laufenden Plakatierungsperiode sind unzulässig, und können nur mit Rücksprache mit dem Anschlagunternehmen durchgeführt werden.
  1. Auftragsannahme
    5.1 Das Anschlagunternehmen erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von Anschlagaufträgen.
    5.2 Beidseitiges Rücktrittsrecht bis 60 Tage vor Dekadenbeginn. Maßgeblich für die Anerkennung ist das Eingangsdatum per Mail, Fax oder Post.
    5.3 Das Anschlagunternehmen ist berechtigt, Anschlagaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Anschlagunternehmens abzulehnen, wenn die Anbringung der Plakate für das Unternehmen unzumutbar ist, oder wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.
  1. Konkurrenzausschluss
    6.1 Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende unter Angabe der Produktgruppe angenommen, wenn ihnen nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist; dies gilt hinsichtlich der Produktgruppe auch für Werbungstreibende, die Aufträge für ihren Plakatanschlag ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbungsmittlers erteilen.
    6.2 Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert.
  1. Platzvorschriften
    Platzvorschriften werden für Allgemeine Anschlagstellen nicht angenommen. Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich günstig angeschlagen.
  1. Sonderleistungen
    Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.
  1. Laufzeit
    Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlags als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung. Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von weniger als 10 Tagen wird der erste Anschlagtag doppelt berechnet. Aus arbeitstechnischen Gründen können Plakatierungen einen Tag vor oder nach dem vereinbarten Termin beginnen bzw. enden.
  1. Zahlung
    10.1 Wenn nicht Vorauszahlung vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge innerhalb einer Woche nach Anschlagbeginn zahlbar; im Geschäftsverkehr zwischen Werbeagentur, Werbungsmittler und Anschlagunternehmen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Anschlagbeginn.
    10.2 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die etwaigen Einziehungskosten berechnet.
    10.3 Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Anschlagunternehmen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Anschläge ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne das hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen das Anschlagunternehmen erwachsen.
    10.4 Kann das Anschlagunternehmen den Anschlag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Plakate nicht oder verspätet geliefert worden sind, oder unterlässt das Anschlagunternehmen die Durchführung, weil der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
    10.5 Plakate mit Sammelanzeigen: 200 % Aufschlag
  1. Materialanlieferung und -beschaffenheit
    11.1 Der Auftraggeber hat die zur vollständigen Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstigem zu klebenden Material kostenfrei und rechtzeitig zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung an die in der Anschlagpreisliste genannte Versandanschrift zu liefern. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatanlieferungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.         11.2 Kann das Plakat und Papiermaterial im Naßklebeverfahren nicht verarbeitet werden (z.B. wg. Leuchtfarbenzusätzen, papierfremder Werkstoffkleber oder Kunststoffüberzügen), dann muss über eine solche Abweichung von der allgemeinen Leistungsnorm des Anschlagunternehmens bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden. Zur Vermeidung von Grauschleiern sollte nur gestrichenes Papier verwendet werden.
    11.3 Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn dies spätestens innerhalb einer Woche nach Anschlagende ausdrücklich verlangt wird. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Anschlagunternehmens über.
  1. Gewährleistung
    12.1 Das Anschlagunternehmen gewährleistet die vertragsmäßige Durchführung der Anschläge, insbesondere ordnungsgemäßes Anbringen, Beaufsichtigen, Pflegen, Ausbessern, Erneuern beschädigter Anschläge während der vereinbarten Aushangzeit und das Instandhalten, sowie das Überkleben abgelaufener Anschläge im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.    12.2 Das Anschlagunternehmen bestätigt auf Wunsch die ordnungsgemäße Durchführung eines Anschlags jeweils sofort nach dessen Ablauf. Die Bestätigung muss Ort, Bezeichnung und Größe des Anschlags, Anschlagzeit und Zahl der beklebten Anschlagstellen enthalten.
  1. Ersatzansprüche
    13.1 Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Anschlags sollen während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Später ist ein Nachweis durch geeignete Beweismittel erforderlich.
    13.2 Die Nichtausführung, Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung sowie eine Format- oder Stellenreduzierung von Anschlägen infolge behördlicher Auflage, unaufschiebbarer Terminanschläge  oder aus anderen Gründen, die das Anschlagunternehmen nicht zu vertreten hat, bleiben vorbehalten. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
    13.3 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Anschlagunternehmens, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen ist- außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    13.4 Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  1. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Anschlagunternehmens; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anschlagunternehmens vereinbart.